§1 Name, Geschäftsjahr
(1) Der offizielle Namen lautet:
>TT-Club-Bayern<
(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.12 eines Jahres.
§2 Art und Zweck des TT-Club-Bayern
(1) Der Club ist eine lose Vereinigung von Modelleisenbahner der Spur TT.
(2) Der Club hat das Ziel der Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Spur TT,
besonders im süddeutschen Raum. Zu diesem Zweck unterhält der Club eine
Modulanlage in der Spur TT zur Präsentation auf regionalen und überregionalen Messen und Ausstellungen.
(3) Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Clubmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung eines vollständig ausgefüllten und
rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars beantragt und durch die
Mitgliedsversammlung bestätigt. Bei Minderjährigen muss das Anmelde-
formular zusätzlich von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben sein
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des der Aufnahmebestätigung
folgenden Monates und der Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Ausschluss aus dem Club
c) durch Tod des Mitgliedes
(3) Der Ausschluss kann erfolgen wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines Clubschädigendem Verhalten schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Ausscheiden entfallen alle Ansprüche gegen den Club.
§4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubes.
Zwischen den Versammlungen führt die Clubleitung die Geschäft.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages nicht länger als ein halbes Jahr im Rückstand sind.
(3) Kann ein Mitglied nicht an der Versammlung teilnehmen, so kann es ein
anderes schriftlich bevollmächtigen in seinem Sinne abstimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 55% der Stimm-
berechtigten Mitglieder (einschl. Der Vollmacht vertretenen Mitglieder)
anwesend sind.
(5) Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der Versammlung angenommen.
§5 Leitung
(1) Die Clubleitung setzt sich zusammen aus:
a) dem Clubleiter
b) Stv. Für Finanzen
(2) Die Clubleitung wird von der Mitgliederversammlung für eine 2-jährige
Amtszeit gewält.
(3) Die Clubleitung ist ermächtigt, die für die Erfüllung des Clubzweckes not-
wendigen Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen.
(4) Zusätzlich zur Clubleitung werden 2 Kassenprüfer gewählt, um die
finanziele Arbeit der Clubleitung zu prüfen.
(5) Wird die Clubleitung ihren Aufgaben nicht gerecht, kann sie mit 2/3 Mehrheit
der Mitgliederversammlung abgewält werden.
§6 Clubaktivitäten
(1) Teilnahme an jährlich 3-4 großen, auch mehrtägigen, Messen, Ausstellungen
und Veranstaltungen.
(2) Durchführung oder Teilnahme an örtlichen Ausstellungen
(3) Ausgabe von Sondermodellen zu bestimmten Anlässen.
(4) Der Club behält sich das Recht vor alle Leistungen zu Verändern, zu kürzen
oder zu erweitern
§7 Finanzen
(1) Der Club deckt seine Kosten durch:
a) Erhebung der Mitgliedsbeiträg
b) Einnahmen von Messeteilnahmen
c) Spenden von Mitgliedern und Dritten
(2) Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich derzeit für:
a) Personen mit eigenem Einkommen (inkl. Rentner) auf € 70,00/Jahr
b) Auszubildende, Arbeitslose, Wehrersatzdienst und
Schüler (ab 15. Lebensjahr) auf € 35,00/Jahr
(3) Die Zahlungen sind halbjährlich im Vorraus zum 1.1. und 1.7. des laufenden
Jahr fällig.
(4) Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Jahresanteil anteilig/Monat
Mit 1/12 Jahresbeitrag berechnet.
(5) Über eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(6) Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung bei Bedürftigen den Mitglieder-
Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.
§8 Messeteilnahmen
(1) Auf Ausstellungen und Messen werden Clubeigene und private Module
vorgeführt. Je nach Verfügbarkeit und Platzverhältnissen wird eine
Aufbaufariante erstellt. Die dabei dabei benötigten Privatmodule sind dann
zur Ausstellung zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung Privatmodule
zu verwenden besteht seitens des Clubes nicht.
(2) Den Clubmitgliedern ist es freigestellt ihr rollendes Material zu Ausstellungen
zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung erfolgt unter folgenden Optionen:
a) Bereitstellung von Fahrzeugen nur bei Anwesenheit
b) Uneingeschränkte Bereitstellung auch bei Abwesenheit.
c) Bei Bereitstellung von Fahrzeugen aller Art übernimmt der Club keine Regressleistungen bei Beschädigung.
§9 Auflösung des TT Club Bayern
(1) die Auflösung des Clubes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Clubes wird das Clubvermögen unter den Mitgliedern
aufgeteilt.
(Satzungstext vom 11.02.2009 [HM/WK])
Eingestellt am 13.04.2012
Geändert/ Aktualisiert am: 28.12.2019